Fondsvereinbarung

Fondsvereinbarung
für den „Fritz-Berger-Fonds“
zwischen der Stadt Lörrach und dem Landkreis Lörrach

 

§ 1
Name

Der Fonds führt den Namen „Fritz-Berger-Fonds – Sozialfonds für den Landkreis und die Stadt Lörrach“.

 

§ 2
Zweck

(1) Hauptzweck des Fonds ist die Hilfe für bedürftige alte Menschen und junge schwerbehinderte Menschen in der Stadt und im Landkreis Lörrach, die einer Erwerbstätigkeit außerhalb eines geschützten Bereichs nicht nachgehen können. Nebenzweck ist die Hilfe für Menschen in Not.

Daneben können noch weitere Zwecke im Rahmen der Mildtätigkeit und der Jugend- und Altenhilfe, als auch im Rahmen der Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung und der Förderung der Kunst und Kultur gefördert werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Einzelfallhilfen
- Unterstützung von Menschen in kurzfristig auftreten Bedarfslagen
- Förderung von ehrenamtlichen Betreuungsdiensten
- Förderung von Theaterprojekten
- Förderung von Projekten mit den Schwerpunkten Teilhabe, Inklusion
und Prävention

(2) Die Mittel des Fonds sind ausschließlich für Hilfen in Einzelfällen zu verwenden. Die Zahlung von Zuschüssen oder Förderbeiträgen ist ausgeschlossen.

(3) Der Fonds verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(4) Der Fonds ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Vermögen

Das Vermögen des Fonds besteht bei seiner Errichtung aus den gesamten von Herrn Fritz-Berger ererbten Mitteln in Höhe von ca. 2,36 Millionen €, die
von der Stadt Lörrach und dem Landkreis Lörrach in den Fonds eingebracht werden.

 

§ 4
Mittelverwendung

(1) Die aus der Erbschaft Berger stammenden Mittel und deren Ertrag dürfen ausschließlich für den Hauptzweck des Fonds eingesetzt werden.

(2) Mittel, die dem Fonds nach seiner Gründung durch Spenden oder Erbschaft zufließen, und deren Ertrag können für alle Fondszwecke eingesetzt werden.

(3) Das bei der Gründung vorhandene Fondsvermögen sowie dessen Ertrag ist in 12 Jahren, danach hinzugekommenes Vermögen in angemessener Zeit, auf zu brauchen.

(4) Mittel dürfen nur für die fondsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fonds fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Fondsmittel dürfen nicht für Hilfeleistungen eingesetzt werden, auf die nach Vorschriften insbesondere des Sozialrechts oder aufgrund freiwilliger Verpflichtungen öffentlicher Träger ein Anspruch besteht.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln besteht nicht.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5
Organe

(1) Organe der Stiftung sind

          1. der Vorstand,
          2. der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Fondsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen sowie auf eine Entschädigung für den Zeitaufwand aus der Landkreis- bzw. Stadtkasse gemäß den Entschädigungssatzungen des Landkreises bzw. der Stadt Lörrach.

 

§ 6
Bestellung und Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird gebildet durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und die erste Bürgermeisterin / den ersten Bürgermeister der Stadt Lörrach, die Landrätin / den Landrat sowie die Sozialdezernentin / den Sozialdezernenten des Landkreises.

(2) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und die Landrätin/der Landrat wechseln sich im Amt des Vorstandsvorsitzenden jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres ab.

 

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters und der Sozialdezernentin/des Sozialdezernenten auf die Verhinderungsvertretung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters bzw. der Landrätin/des Landrats beschränkt.

(2) Der Vorstand hat den Fonds nach Maßgabe dieser Vereinbarung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Fondszweck erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Fondsbeirates insbesondere:

          - die Verwaltung des Fondsvermögens,

          - die Entscheidung über die Einzelfallhilfe bis zu einer Höhe von 50.000 €.
            Der Beirat wird unverzüglich über die Entscheidung des Vorstands informiert.

          - die Berichterstattung über die Tätigkeit des Fonds und die
            Rechnungsführung,

          - die Unterrichtung des Beirates, damit dieser seine Aufgaben
            wahrnehmen kann.

(3) Die Abwicklung der laufenden Geschäfte erfolgt durch die Stadt und den Landkreis gemeinsam. Die Federführung übernimmt der Landkreis.

 

§ 8
Bestellung, Amtszeit und Leitung des Beirates

(1) Der Beirat besteht neben der Landrätin/dem Landrat und der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister aus 10 stimmberechtigten und 4 beratenden Mitgliedern.

(2) Der Beirat wird geleitet durch den Vorstandsvorsitzenden.

(3) Die Landrätin/der Landrat und die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister haben Stimmrecht im Beirat. Sie können hierin jeweils durch das weitere vom Landkreis bzw. der Stadt entsandte Vorstandsmitglied vertreten werden. Letztere haben kein eigenes Stimmrecht.

(4) Die 10 stimmberechtigten Mitglieder werden je zur Hälfte vom Kreistag des Landkreises Lörrach bzw. vom Gemeinderat der Stadt Lörrach aus der Mitte der jeweiligen Gremien bestellt. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt. Die vom Kreistag bestellten Mitglieder dürfen nicht Einwohner der Stadt Lörrach sein.

(5) Drei der beratenden Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Liga der Freien Wohlfahrtsverbände im Landkreis Lörrach, ein beratendes Mitglied und sein Stellvertreter vom Kreisseniorenrat bestimmt.

(6) Die Amtszeit der Beiräte ist an die Wahlperiode in ihrem Amt als Kreisrat und Gemeinderat gekoppelt. Ihr Amt endet mit der Bestellung ihrer Nachfolger durch den neuen Gemeinderat bzw. Kreistag. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(7) Ein Mitglied des Beirates kann aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der anderen Mitglieder des Beirates vorzeitig abberufen werden.

(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Kreistag bzw. der Gemeinderat das neue Mitglied.

 

§ 9
Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftstätigkeit.

(2) Der Beirat beschließt außer in den durch die Vereinbarung genannten Fällen über:

          - die Grundsätze zur Verwendung der Fondsmittel,

          - die Verabschiedung der vom Vorstand zu erstellenden jährlichen
            Tätigkeitsberichte und Jahresabschlüsse.

 

§ 10
Beschlussfassung

(1) Die Fondsorgane werden nach Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Beirat soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen.

(2) Auf Anordnung des Vorstandsvorsitzenden können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz gefasst
werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(3) Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail im Umlaufverfahren durchgeführt, so ist in der vom Vorstandsvorsitzenden zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen.

(4) Beschlüsse zu Satzungsänderungen und Aufhebung des Fonds sowie Änderung des Fondszwecks können nicht im Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden.

(5) Die Fondsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

(7) Ein Beschluss zur Aufhebung des Fonds bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der im Beirat Stimmberechtigten.

(8) Sonstige Änderungen der Fondsvereinbarung werden vom Vorstand und Beirat jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 11
Aufhebung des Fonds

Bei der Auflösung des Fonds fallen die noch vorhandenen Geldmittel anteilig zurück an den Landkreis Lörrach und die Stadt Lörrach, die sie ausschließlich für die von Herrn Fritz Berger festgelegten Zwecke in entsprechender Anwendung der §§ 2 und 4 dieser Vereinbarung zu verwenden haben.

 

Lörrach, 15.09.2022