Stiftungssatzung

Satzung der
Fritz-Berger-Stiftung
des Landkreises und der Stadt Lörrach

 

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen "Fritz-Berger-Stiftung - Sozialstiftung des Landkreises und der Stadt Lörrach".

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lörrach.

 

§ 2
Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Hilfe für bedürftige alte und behinderte Menschen in der Stadt und im Landkreis Lörrach.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Vermögen

(1) Die Stadt Lörrach und der Landkreis Lörrach bringen jeweils 1.200.000 € aus den Mitteln, die ihnen von Herrn Fritz Berger zur Unterstützung von alten und behinderten Menschen überlassen worden sind, in die Stiftung ein.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen der Stifter oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen); die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemein­nützigkeit unschädlich ist.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(4) Schafft oder erhält die Stiftung Immobilienvermögen, muss die Abschreibung nach dem Handelsgesetzbuch nicht erwirtschaftet werden. Es genügt die tatsächliche Substanzerhaltung.

 

§ 4
Mittelverwendung

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Stiftungsmittel dürfen nicht für Hilfeleistungen eingesetzt werden, auf die nach Vorschriften insbesondere des Sozialrechts oder aufgrund freiwilliger Verpflichtungen öffentlicher Träger ein Anspruch besteht.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie sind je zur Hälfte für die Stadt Lörrach und den übrigen Landkreis einzusetzen. Sollten soziale Einrichtungen geschaffen oder unterstützt werden, so ist es ausreichend, wenn diese allen Kreisbürgern im Rahmen des Stiftungszwecks zur Verfügung stehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5
Organe

(1) Organe der Stiftung sind

          1. der Vorstand,

          2. der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen. Für den Zeitaufwand kann der Beirat eine angemessene Entschädigung beschließen.

 

§ 6
Bestellung und Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird gebildet durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und die erste Bürgermeisterin / den ersten Bürgermeister der Stadt Lörrach, die Landrätin / den Landrat sowie die Sozialdezernentin /den Sozialdezernenten des Landkreises.

(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und die Landrätin / der Landrat wechseln sich im Amt des Vorstandsvorsitzenden jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres ab.

 

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und der Sozialdezernentin / des Sozialdezernenten auf die Verhinderungsvertretung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters bzw. der Landrätin / des Landrats beschränkt.

(2) Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Beirates insbesondere

          - die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

          - die Beschlussfassung über die Vergabe von Stiftungsmitteln bis zu
            einer Höhe von 5.000 €,

          - die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die
            Rechnungsführung,

          - die Unterrichtung des Beirates, damit dieser seine Aufgaben
            wahrnehmen kann.

(3) Die Abwicklung der laufenden Geschäfte erfolgt durch die Stadt und den Landkreis gemeinsam. Die Federführung übernimmt die Stadt.

 

§ 8
Bestellung, Amtszeit und Leitung des Beirates

(1) Der Beirat besteht neben der Landrätin / dem Landrat und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister aus 10 stimmberechtigten und 4 beratenden Mitgliedern.

(2) Der Beirat wird geleitet durch den Vorstandsvorsitzenden.

(3) Die Landrätin / der Landrat und die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister haben Stimmrecht im Beirat. Sie können hierin jeweils durch das weitere vom Landkreis bzw. der Stadt entsandte Vorstandsmitglied vertreten werden. Letztere haben kein eigenes Stimmrecht.

(4) Die 10 stimmberechtigten Mitglieder werden je zur Hälfte vom Kreistag des Landkreises Lörrach bzw. vom Gemeinderat der Stadt Lörrach aus der Mitte der jeweiligen Gremien bestellt. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt. Die vom Kreistag bestellten Mitglieder dürfen nicht Einwohner der Stadt Lörrach sein.

(5) Drei der beratenden Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Liga der Freien Wohlfahrtsverbände im Landkreis Lörrach, ein beratendes Mitglied und sein Stellvertreter vom Kreisseniorenrat bestimmt.

(6) Die Amtszeit der Beiräte ist an die Wahlperiode in ihrem Amt als Kreisrat und Gemeinderat gekoppelt. Ihr Amt endet mit der Bestellung ihrer Nachfolger durch den neuen Gemeinderat bzw. Kreistag. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(7) Ein Mitglied des Beirates kann aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der anderen Mitglieder des Beirates vorzeitig abberufen werden.

(8) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Kreistag bzw. der Gemeinderat das neue Mitglied.

 

§ 9
Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftstätigkeit.

(2) Der Beirat beschließt außer in den durch die Satzung genannten Fällen über:

          - die vom Vorstand vorzulegenden Planungen über die Anlage von
            Stiftungsvermögen und die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie
            Empfehlungen zu diesen Tätigkeitsbereichen an den Vorstand,

          - die Grundsätze zur Verwendung der Stiftungsmittel,

          - die Vergabe von Stiftungsmitteln über 5.000 € und

          - die Verabschiedung der vom Vorstand zu erstellende jährlichen
            Tätigkeitsberichte und Jahresabschlüsse.

(3) Die Anstellung von Personal der Stiftung bedarf der Zustimmung des Beirats.

 

§ 10
Beschlussfassung

(1) Die Stiftungsorgane werden nach Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Beirat soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen.

(2) Auf Anordnung des Vorstandsvorsitzenden können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(3) Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail im Umlaufverfahren durchgeführt, so ist in der vom Vorstandsvorsitzenden zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen.

(4) Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(5) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

(6) Ein Beschluss zur Aufhebung der Stiftung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der im Beirat Stimmberechtigten.

(7) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und Beirat jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen.

(8) Beschlüsse zu sonstigen Satzungsänderungen und zur Aufhebung der Stiftung (§ 11) können nicht im Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden.

 

§ 11
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung anteilig zurück an den Landkreis Lörrach und die Stadt Lörrach, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck, die Hilfe für bedürftige alte und behinderte Menschen, zu verwenden haben.

 

§ 12
Änderung des Stiftungszwecks
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung

Eine Änderung des Stiftungszwecks und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ausgeschlossen.

 

§ 13
Aufsicht

Die Stiftung steht unter der Aufsicht der staatlichen Stiftungsbehörde.